AGB’s

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen

Bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der Buchung übermittelt werden, an. Sie gelten für alle Pauschalreisen des Reiseveranstalters ZiK Gruppenreisen International GmbH (www.zik-gruppenreisen.de). Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der   §§651a-y BGB und der Art. 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Übersicht

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
  2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
  3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
  4. Zahlungen
  5. Leistungen und Pflichten
  6. Flugbeförderung
  7. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
  8. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
  9. Rücktritt des Auftraggebers vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
  10. Änderung der Teilnehmerzahl
  11. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
  12. Teilnehmerlisten
  13. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers
  14. Gutscheine
  15. Reiseabbruch
  16. Kündigung bei schwerer Störung durch den Auftraggebers – Mitwirkungspflichten
  17. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
  18. Sondervereinbarung kostenfreier Rücktritt
  19. Rücktritt von ZiK Gruppenreisen bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
  20. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers
  21. Endabrechnung
  22. Haftungsbeschränkung
  23. Verjährung – Geltendmachung
  24. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
  25. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
  26. Anwendbares Recht

1. Abschluss des Pauschalreisevertrags

1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch, per E-Mail oder Fax erfolgen. Der Reisevertrag soll mit den Formularen von ZiK Gruppenreisen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Auftraggebers geschlossen werden. Bei Vertragsschluss erhält der Auftraggebersdurch E-Mail, Fax etc. die Reisebestätigung, die auch als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind beide Teile bei Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume von ZiK Gruppenreisen geschlossen, so hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.

1.2. Die Anmeldung erfolgt durch Sie auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer.

1.3. An die Reiseanmeldung ist der Auftraggeber 10 Tage bei Reiseanmeldung per Fax und per E-Mail 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch ZiK Gruppenreisen bestätigt.

1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den ZiK Gruppenreisen 10 Tage gebunden ist und den der Auftraggeber innerhalb dieser Frist annehmen kann, durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung.

1.5.  Bei unseren Angeboten (a & b) handelt es sich um individuelle Gruppenreisen, die exklusiv nach den Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurden. Die Teilnehmerfindung (ausgenommen c) und -anmeldung (ausgenommen b) liegt ausschließlich in der Verantwortung des Auftraggebers. Unser Angebot erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Rückbestätigung unserer Leistungsgeber (a & b).

a) individuelle Gruppenreise (1 Auftraggeber/1 Gruppenrechnung)

b) Individuelle Gruppenreise (Direktinkasso/ Rechnungsstellung an die Teilnehmer)

c) ZiK Gruppenreisen Ausschreibung (Direktinkasso/ Rechnungsstellung an die Teilnehmer)

d) ZiK Gruppenreisen Vermittlung (Direktinkasso/Rechnungsstellung durch Reiseveranstalter

e) ZiK Gruppenreisen Vermittlung (Agenturinkasso/ Rechnungsstellung durch ZiK Gruppenreisen)

f) ZiK Gruppenreisen „Top Deal“ (Pauschalreise nur online buchbar)

g) ZiK Gruppenreisen „Top Deal“ / Gutschein (s. Ziff. 14)

h) ZiK Reisebüro Vermittlung

Bei Onlinebuchung:

1.6. Buchungen im Onlinegeschäftsverkehr richten sich nach den Erläuterungen auf unserer Internetseite und den dort abrufbaren Reisebedingungen.

1.6.1 Bei Reiseanmeldungen über unsere Internetseite bietet der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Auftraggeber wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (nur Eingangsbestätigung, keine Annahme). Die Annahme erfolgt durch die Reisebestätigung innerhalb von 3 Tagen. Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.

2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen

2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Angebot, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist ZiK Gruppenreisen nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.

2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Pauschalreiseleistung vom Auftraggeber z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.

2.3. Die von ZiK Gruppenreisen in der Leistungsbeschreibung angegebene touristische Einstufung der Unterbringung der Reiseteilnehmer bezieht sich auf die landestypische Klassifizierung.

3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

3.1. ZiK Gruppenreisen unterrichtet den Auftraggeber vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).

3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Auftraggeber selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der ZiK Gruppenreisennicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Auftraggeberhierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. entsprechend.

4. Zahlungen

4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Auftraggebers ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.

4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 20% des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine abweichende ausdrückliche Vereinbarung treffen.

4.3. Die Kosten für die Reiseversicherung ist in voller Höhe sind zusammen mit der Anzahlung lt. Ziff. 4.2. fällig.

4.4. Der Restbetrag ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn ZiK Gruppenreisen nicht mehr nach Ziff. 17.3. zurücktreten kann.

4.5. Vertragsabschlüsse ab 6 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Auftraggebers zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).

4.6. Sofern der Auftraggeber die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann ZiK Gruppenreisen nach Mahnung und angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittentschädigung nach Ziff. 9. verlangen.

5. Leistungen und Pflichten

5.1. ZiK Gruppenreisen behält sich Änderungen vom Angebot vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Es darf eine konkrete Änderung der Angebots- und Preisangaben erklärt werden, wenn der Auftraggeber vor Reiseanmeldung hierüber informiert wird.

5.2. ZiK Gruppenreisen hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An-, Zwischen- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).

5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben von ZiK Gruppenreisen nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Auftraggebers, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (s. Ziff. 1.). Außerdem ist dem Auftraggeber, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (s. Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.

5.4. ZiK Gruppenreisen hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Auftraggeber z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Auftraggeber verschuldeten Umständen kann ZiK Gruppenreisen Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen.

5.5. ZiK Gruppenreisen hat dem Auftraggeber rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 7. und Ziff. 8.).

5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 7. sowie Ziff. 8. geregelt.

6. Flugbeförderung

6.1. Aufgrund der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist ZiK Gruppenreisen verpflichtet, sich bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sowie sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ZiK Gruppenreisen verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ZiK Gruppenreisen bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird ZiK Gruppenreisen Sie hiervon in Kenntnis setzen. Wechselt die zunächst genannte ausführende Fluggesellschaft, so wird ZiK Gruppenreisen Sie über den Wechsel informieren. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot („Black List“) ist u.a. auf folgender Internetseite abrufbar: https://Europacup/transport/sites/transport/files/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf

6.2. ZiK Gruppenreisen weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann.

7. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen

7.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch ZiK Gruppenreisen sind einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie ZiK Gruppenreisen gegenüber dem Auftraggeber z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Auftraggebers bei Reisemängeln bleiben hiervon unberührt.

7.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die ZiK Gruppenreisen ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform zu unterrichten hat. Der Auftraggeber kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist von ZiK Gruppenreisen annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Auftraggebers gilt das Angebot von ZiK Gruppenreisen als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.

7.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für ZiK Gruppenreisen geringere Kosten, so sind dem Auftraggeber die geringeren Kosten zu erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).

8. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn

8.1. ZiK Gruppenreisen kann Preiserhöhungen bis 8% des Reisepreises einseitig nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben  (Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet ZiK Gruppenreisen den Auftraggeber durch E-Mail, Fax, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.

8.2. Übersteigt die nach Ziff. 8.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8% des Reisepreises, kann ZiK Gruppenreisen sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Auftraggeber insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Auftraggeber sie innerhalb der von ZiK Gruppenreisen angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.

8.3. Der Auftraggeber kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 8.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für ZiK Gruppenreisen führt. Hat der Auftraggeber mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von ZiK Gruppenreisen zu erstatten. ZiK Gruppenreisen darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Auftraggeber auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

9. Rücktritt des Auftraggebers vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise

9.1. Vor Reisebeginn kann der Auftraggeber jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) gegenüber ZiK Gruppenreisen erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei ZiK Gruppenreisen oder dem Vermittler.

9.2. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert ZiK Gruppenreisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. ZiK Gruppenreisen kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

9.3. Bei Rücktritt des Auftragsgebers vor Reisebeginn hat ZiK Gruppenreisen ein Wahlrecht zwischen der konkret ermittelten angemessenen Entschädigung (§ 651h Abs. 2 BGB) und der nachstehenden pauschalierten Entschädigung. Wählt ZiK Gruppenreisen die pauschalierte Entschädigung gilt für die Abrechnung je nach Zeitpunkt des Zugangs der Rücktritterklärung folgende Stornostaffel:

  • bis 45 Tage vor Reisebeginn 20%
  • ab 44. Tag vor Reisebeginn 30%
  • ab 21. Tag vor Reisebeginn 60%
  • ab 14. Tag vor Reisebeginn 85%
  • ab 03. Tag vor Reisebeginn 90% (oder bei Nichtantritt der Reise)

9.4. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.

9.5. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.3. fallen, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der von ZiK Gruppenreisen ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. ZiK Gruppenreisen hat insoweit auf Verlangen des Auftraggebers die Höhe der Entschädigung zu begründen.

9.6. Stornierte Teilnehmer unterliegen den Regelungen innerhalb unserer Stornobedingungen. Diese finden keine Anwendung bei Nennung von Ersatzteilnehmern. In diesem Fall fällt lediglich eine Bearbeitungsgebühr gemäß Ziff 11.5. an.

9.7. Nach dem Rücktritt des Auftraggebers ist ZiK Gruppenreisen zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu erfolgen.

9.8. Abweichend von Ziff. 9.2. kann ZiK Gruppenreisen vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i.S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

10. Änderung der Teilnehmerzahl

10.1. Der Auftraggeber kann bis zum 45. Tag vor Reiseantritt die Teilnehmerzahl auf der Grundlage vereinbarter Staffelpreise erhöhen. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl kann allerdings nur bei entsprechend verfügbaren Kapazitäten der Leistungsgeber vorgenommen werden.

10.2. Stornierungen einzelner Teilnehmer unterliegen den Regelungen gemäß Ziff. 9.3. oder Ziff. 9.5.

10.3. Stornogebühren finden keine Anwendung bei Nennung von Ersatzteilnehmern. In diesem Fall fällt lediglich eine Bearbeitungsgebühr gemäß Ziff. 11.5. an. Der Ersatzteilnehmer ist zeitgleich mit der Stornierung bekannt zu geben.

10.4. Ist keine Mindestteilnehmerzahl in der Bestätigung oder folgenden Änderungsrechnungen ausgewiesen, so gilt die Personenzahl in der Bestätigung als Mindestteilnehmerzahl.

11. Vertragsübertragung – Ersatzreisende

11.1. Der Auftraggeber kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch E-Mail, Fax etc.  erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.

11.2. ZiK Gruppenreisen kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.

11.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Auftraggeber ZiK Gruppenreisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. ZiK Gruppenreisen darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.

11.4. ZiK Gruppenreisen hat dem Auftraggeber nachzuweisen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

11.5. Der Auftraggeber kann bei Gruppenreisen bis zum Reisebeginn 
Namensänderungen vornehmen lassen. Die entstehenden Bearbeitungsgebühren 
bei ZiK Gruppenreisen für Namensänderungen betragen pauschal 25,- € p. P. 
Soweit durch den Personenwechsel zusätzliche Kosten seitens der Leistungsträger 
anfallen, werden diese weiterbelastet.

12. Teilnehmerlisten

12.1. Die aktuellen Teilnehmerlisten müssen in Schriftform bei ZiK Gruppenreisen eingereicht werden.

12.2. Die Vor-, Zweit- und Nachnamen der einzelnen Teilnehmer auf den Teilnehmerlisten 
müssen mit den Angaben Personalausweis oder Reisepass übereinstimmen, andernfalls ist die ordnungsgemäße Durchführung der Reise für den Teilnehmer/die Gruppe 
gefährdet.

12.3. Sind die Teilnehmerlisten nicht gemäß Ziff. 12.2. vom Auftraggeber bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn ausgefüllt und/oder müssen durch ZiK Gruppenreisen 
geändert werden, können Bearbeitungsgebühren pro Person gemäß Ziff. 11.5. berechnet 
werden. 

12.4. Beachten Sie ggf. abweichende Fristen und Bestimmungen bei einzelnen 
Leistungen (z.B. Flugtickets).

12.5. Die erfassten personenbezogenen Daten werden ausschließlich in Verbindung mit dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag und für dessen ordnungsgemäße Durchführung gespeichert.

13. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Auftraggebers

13.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Auftraggebers auf Änderungen des Vertrags. ZiK Gruppenreisen kann jedoch, soweit für ihn möglich, zulässig und zumutbar, Wünsche des Auftraggebersberücksichtigen.

13.2. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann ZiK Gruppenreisenein Bearbeitungsentgelt verlangen, welches sich nach Aufwand berechnet. Hierzu erhält der Auftraggeber eine Kosteneinschätzung, welche vom Auftraggeber zu bestätigen ist. Änderungen und Umbuchungen verstehen sich grundsätzlich vorbehaltlich Rückbestätigung der Leistungspartner.

14. Gutscheine

14.1. ZiK Gruppenreisen bietet sowohl Wertgutscheine als auch Reisegutscheine ohne Termin an (RGOT).

14.2. Bei Einlösung von RGOT wählt der Auftraggeber einen konkreten Termin aus und macht ZiK Gruppenreisen somit ein Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages mit den ausgewählten Inhalten. Nimmt ZiK Gruppenreisen dieses Angebot an, so ist der RGOT eingelöst und ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen.

14.3. Findet der Auftraggeber keinen freien Termin zur Einlösung seines RGOT oder kann ZiK Gruppenreisen keinen Termin anbieten, so wird ZiK Gruppenreisen den RGOT auf Wunsch des Auftraggebers in einen Wertgutschein umwandeln. Die Höhe entspricht dabei dem ursprünglichen Kaufpreis.

14.5. Wertgutscheine können vom Auftraggeber als Zahlungsmittel bei der Buchung einer ZiK Gruppenreisen-Pauschalreise genutzt werden. Es ist keine Barerstattung möglich.

15. Reiseabbruch

Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommen, der in der Sphäre des Auftraggebers liegt (z.B. Krankheit), so hat ZiK Gruppenreisenbei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche Bestimmungen dem entgegenstehen.

16. Kündigung bei schwerer Störung durch den Auftraggeber – Mitwirkungspflichten

16.1. ZiK Gruppenreisen kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für ZiK Gruppenreisen und/oder die Auftraggeber nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Auftraggeber sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. ZiK Gruppenreisen steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen ergeben. Schadensersatzansprüche ZiK Gruppenreisen bleiben insofern unberührt.

16.2. Der Auftraggeber soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information von ZiK Gruppenreisen) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.

17. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

17.1. ZiK Gruppenreisen hat den Auftraggeber vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist zu informieren.

17.2. Ist keine Mindestteilnehmerzahl in der Bestätigung oder folgenden Änderungsbestätigungen ausgewiesen, so gilt die Personenzahl in der Bestätigung als Mindestteilnehmerzahl.

17.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 17.1. nicht erreicht und will ZiK Gruppenreisen zurücktreten, hat ZiK Gruppenreisen den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden – jeweils vor Reisebeginn.

17.4. Tritt ZiK Gruppenreisen vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.

17.5. ZiK Gruppenreisen ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.

18. Sondervereinbarung kostenfreier Rücktritt

18.1. Der Auftraggeber und ZiK Gruppenreisen können eine Frist vereinbaren, zu der der Auftraggeber den Auftrag bei Nichterreichen einer vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei stornieren kann. Dies ist der einzig zulässige kostenfreie Stornierungsgrund bei Aufträgen mit dieser Sondervereinbarung, ausgenommen Ziff. 19.

18.2. Sollten Teilnehmer- und Preisstaffeln angeboten worden sein, so ist die Stornierung nur möglich, wenn die kleinste vereinbarte Teilnehmerstaffel (Mindestteilnehmerzahl) nicht erreicht wird. ZiK Gruppenreisen behält sich das Wahlrecht zur Durchführung des Auftrages mit den gemeldeten Teilnehmern zu den vereinbarten Staffelpreisen vor.

18.3. Diese Vereinbarung gilt als Sonderwunsch und bedarf der Schriftform. Es handelt sich um eine Festbuchung eines Auftrages zu den im Angebot erläuterten Konditionen mit Sondervereinbarung für die Stornofristen. Es bedarf keiner weiteren Annahme durch den Auftraggeber.

18.4. Der Auftraggeber erhält unaufgefordert nach verstreichen der vereinbarten Frist seine aktuelle Rechnung, sofern er den Auftrag nicht fristgerecht storniert hat.

18.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet monatlich seinen Teilnehmerstand schriftlich bei ZiK Gruppenreisen mit Vor- und Nachnamen zu melden. Die gemeldeten Teilnehmer gelten als verbindlich zu vereinbarten Konditionen angemeldet.

18.6. Das kostenfreie Rücktrittrecht entfällt und es gelten die Stornobedingungen gemäß Ziff. 9., wenn ZiK Gruppenreisen keine bzw. keine fristgerechte Teilnehmermeldung, eine Stornierung nach der vereinbarten Frist erhält und/oder die vereinbarte Mindestteilnehmerzahl schon vor Ablauf der Frist erreicht wird.

19. Rücktritt von ZiK Gruppenreisen bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen

19.1. ZiK Gruppenreisen kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.

19.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 19.1. verliert ZiK Gruppenreisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.

20. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des  Auftraggebers

20.1. Mängelanzeige durch den  Auftraggeber

Der Auftraggeber hat ZiK Gruppenreisen einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Wenn ZiK Gruppenreisenwegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Auftraggeber nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Auftraggeber keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.

20.2. Adressat der Mängelanzeige

Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter von ZiK Gruppenreisen nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist, direkt und unverzüglich bei ZiK Gruppenreisen  anzuzeigen.(E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reiseunterlagen).

20.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe

Der Auftraggeber kann Abhilfe verlangen. ZiK Gruppenreisen hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist ZiK Gruppenreisen. Im Übrigen gilt Ziff. 20.2. Wenn ZiK Gruppenreisen nicht innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Auftraggeber selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. ZiK Gruppenreisen kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. ZiK Gruppenreisen ist verpflichtet, den Auftraggeberüber Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).

20.4. Minderung  

Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 20.1. wird verwiesen.

20.5. Kündigung

Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Auftraggeber den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert ZiK Gruppenreisen die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

20.6. Schadensersatz

Der Auftraggeber kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat ZiK Gruppenreisen den Schadensersatz unverzüglich zu leisten.

20.7. Anrechnung von Entschädigungen

Hat der Auftraggeber aufgrund desselben Ereignisses gegen ZiK Gruppenreisen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Auftraggeber den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat.

20.8. Verantwortlichkeiten des Auftraggebers

Jeder Teilnehmer ist für sein rechtzeitiges Erscheinen an den jeweiligen Treffpunkten und Abreiseorten selbst verantwortlich. Diese gilt insbesondere bei einer selbstorganisierten Anreise zum Abreiseort der Gruppe. Bitte beachten Sie hierzu, die Angaben in Ihren Reiseunterlagen.

21. Endabrechnung

21.1. Auf der Basis der vom Auftraggeber nach Beendigung der Reise eingereichten Voucher wird die Endabrechnung der Reise durchgeführt. Hierzu sind die Voucher vom Auftraggeber umgehend nach Beendigung der Reise bei ZiK Gruppenreisen einzureichen. Für die Gültigkeit der Voucher müssen diese vom Auftraggeber und dem jeweiligen Leistungsträger (Hotel, Stadtführer usw.) unterzeichnet sein. Änderungen und/oder Mängel sind dort ebenfalls zu vermerken. Sollten die Voucher nicht umgehend nach Reiseende bei ZiK Gruppenreisen eingehen, so wird die Abrechnung auf  Basis der vorliegenden Abrechnungen der Leistungsträger vorgenommen.

21.2. Erstattungen jedweder Art an den Auftraggeber werden erst nach übersandter Endabrechnung des Auftrages durchgeführt. Diese erfolgen in der Regel in einem Zeitraum von 2 Wochen nach Erhalt der Endabrechnung.

22. Haftungsbeschränkung

22.1. Die vertragliche Haftung von ZiK Gruppenreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Auftraggebers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit ZiK Gruppenreisen für einen dem Auftraggeber entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

22.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich ZiK Gruppenreisen gegenüber dem Auftraggeber auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

22.3. Auf Ziff. 20.7. wird verwiesen.

23. Verjährung – Geltendmachung

23.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber ZiK Gruppenreisen oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen.

23.2. Die Ansprüche des Auftraggebers – ausgenommen Körperschäden – nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.

24. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform

24.1. Unser Unternehmen ZiK Gruppenreisen International GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

24.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://Europacup/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite von ZiK Gruppenreisen oder mittels E-Mail bereit.

25. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen 
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

26. Anwendbares Recht 
26.1. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und ZiK Gruppenreisen unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.

26.2. Ist der Auftragsgeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Recklinghausen.

Reiseveranstalter: ZiK Gruppenreisen International GmbH

Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige:

ZiK Gruppenreisen International GmbH, Bülowstraße 139, 45711 Datteln

Tel.: +49 2363 3901-0

E-Mail: info@zik-gruppenreisen.de

Fax: +49 2363 3901-999

Kundengeldabsicherer:

R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden

Telefon: +49 611 533-5859

E-Mail: ruv@ruv.de

Fax: +49 611 533-4500